Die je nach Bundesland etwas unterschiedlich ausfallenden Landesgesetze zur Bildunsgfreistellung sehen in der Regel bis zu fünf Tage pro Jahr vor, in denen sich ein Arbeitnehmer weiterbilden darf. Diese Zeit wird nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet. Prinzipiell hat jeder Arbeitnehmer darauf einen Anspruch im Rahmen des jeweiligen Landesgesetzes. Einige Länder fordern etwa einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers und eine Zulassung des Bildungsangebotes. Dieses Zulassung ist von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin mit Geschäftszeichen "II D 12 - 35647" erteilt worden. Typischerweise erkennen andere Bundesländer eine erteilte Zulassung auch für ihr Land an. So bestand in der vergangenen Jahren eine Zulassung durch das Land Sachsen-Anhalt.
Arbeitnehmer, die Bildungsurlaub nehmen möchten, melden sich unter Hinweis auf das Gesetz und die Zulassung bei ihrem Vorgsetzten oder der zuständigen Personalabteilung. Ob und inwiefern ein Anspruch besteht, kann in der Wikipedia oder im Lexikon Arbeitsrecht nachgelesen werden.